top of page

Auszug aus der Satzung der Karl Hack Stiftung gGmbH

§1 Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet Karl Hack Stiftung gGmbH.

§2 Sitz
Der Sitz der Gesellschaft ist Kurtscheid.

§3 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß § 52 und § 53 AO.
(2) Zweck der Gesellschaft ist

- die Förderung der Jugendhilfe,
- die Förderung von geistig behinderten Kindern,
- die Förderung des Sports,
- die Förderung des kulturellen Vereinslebens.

(3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht, die ihren Gegenstand bilden:

- Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe, der Förderung geistig behinderter Kinder sowie an sportliche
Einrichtungen und kulturelle Vereine, soweit es sich bei diesen Einrichtungen und Vereinen um steuerbegünstigte
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt,

- Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, geistig behinderte Kinder zu betreuen

- Beschaffung von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Sporteinrichtungen, soweit es sich bei diesen Einrichtungen um steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.

(4) Investition der Erträge des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen (Spenden in den Kauf von

(a) (Brach-) Flächen sowie deren Entwicklung (Aufforstung, Sukzession) zu naturnahen, nicht gewerblich genutzten und damit dauerhaft bestehenden (Ur-)Wäldern als natürliche CO2-Speicher und/oder

(b) entwässerten Mooren sowie deren Regeneration - unter anderem durch Rückbau der Entwässerung, Stopp der landwirtschaftlichen und sonstigen erwerbswirtschaftlichen Nutzung - und damit Sicherung bzw. Wiederherstellung ihrer Funktion als weiterer natürlicher CO2-Speicher, um dadurch das Leben und die Biodiversität auf der Erde dauerhaft zu erhalten.

  • die Weitergabe von Mitteln,

  • Werbung für den Umwelt- und Klimaschutz durch Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Förderung der Bildung,

  • Schaffung von Akzeptanz durch Einbindung der ortsansässigen Bevölkerung
     

§4 Gemeinnützigkeit

(1)Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.

(2)Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3)Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.

bottom of page